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   OLG Karlsruhe, 21.04.2016 - 209 AR 2/16   

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https://dejure.org/2016,30463
OLG Karlsruhe, 21.04.2016 - 209 AR 2/16 (https://dejure.org/2016,30463)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2016 - 209 AR 2/16 (https://dejure.org/2016,30463)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. April 2016 - 209 AR 2/16 (https://dejure.org/2016,30463)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    ZPO §§ 29 Abs. 1, 36 Abs. 1 Ziff. 3; BGB § 269 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen den Erben und gegen den Testamentsvollstrecker auf Erfüllung einer durch den Erblasser eingegangenen vertraglichen Verpflichtung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 Abs 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 269 Abs 1 BGB
    Gerichtsstand bei Zahlungsklage gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker aus einem Pflegeheimaufenthalt des Verstorbenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einer Klage gegen den Erben und gegen den Testamentsvollstrecker

  • rechtsportal.de

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen den Erben und gegen den Testamentsvollstrecker auf Erfüllung einer durch den Erblasser eingegangenen vertraglichen Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch für Klage gegen Erben und Testamentsvollstrecker

Verfahrensgang

  • AG Lörrach - 5 C 46/16
  • OLG Karlsruhe, 21.04.2016 - 209 AR 2/16
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 04.08.2005 - 1Z AR 145/05

    Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt - Gerichtsstand bei Anspruch gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2016 - 209 AR 2/16
    Dies gilt insbesondere für die Haftung von Erben (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 29 ZPO, RdNr. 7; BayObLG, NJW-RR 2006, 15).
  • OLG Celle, 22.03.2021 - 17 AR 3/21

    Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Eine Bestimmung nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet hier zudem aus, weil der ursprünglich bestehende gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der Antragsgegner beim Amtsgericht Lüdinghausen gegenüber dem Antragsgegner zu 2. durch die unwiderrufliche und bindende Zuständigkeitswahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts, nämlich des nur für den Antragsgegner zu 2. örtlich zuständigen Amtsgerichts Walsrode, durch die Antragstellerin verloren gegangen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2018, 931; NJW-RR 2016, 639; OLG Karlsruhe NJW-Spezial 2016, 648; KG NJW 2006, 2336; OLG Düsseldorf MDR 1969, 672; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 23; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 36 Rn. 18).
  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20

    Gerichtsstand bei vertraglich und deliktisch haftenden Streitgenossen

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet deshalb aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2016, 209 AR 2/16, juris Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 36 Rn. 58).
  • BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts

    Auch wenn die Klage bereits bei einem Gericht rechtshängig gemacht worden ist, das für mindestens einen Streitgenossen zuständig ist, und der Kläger dadurch sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO verbraucht hat, steht der anfangs gegebene gemeinsame Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2016, 209 AR 2/16, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 1. Juni 2006, 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336 [2337, juris Rn. 7]; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 36 Rn. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 36 Rn. 17: maßgeblich Zeitpunkt der Klageerhebung; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
  • BayObLG, 01.09.2023 - 102 AR 130/23

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei gemeinsamem besonderem Gerichtsstand

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet deshalb aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl (§ 35 ZPO ) eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist (BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2016, 209 AR 2/16, juris Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
  • BayObLG, 21.04.2021 - 102 AR 63/21

    Keine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung bei bewusster Vermeidung eines

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet deshalb aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2016, 209 AR 2/16, juris Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 36 Rn. 58).
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